Rechtsprechung
   BSG, 11.08.1983 - 1 RA 63/82   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1983,15039
BSG, 11.08.1983 - 1 RA 63/82 (https://dejure.org/1983,15039)
BSG, Entscheidung vom 11.08.1983 - 1 RA 63/82 (https://dejure.org/1983,15039)
BSG, Entscheidung vom 11. August 1983 - 1 RA 63/82 (https://dejure.org/1983,15039)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1983,15039) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Dienstleistung - Angehöriger der Waffen-SS - Ersatzzeit - Militärähnlicher Dienst - Vormerkung einer Ersatzzeit

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • BSG, 29.11.1979 - 4 RJ 95/78

    SS-Angehöriger - Militärähnlicher Dienst - Anrechnung einer Ersatzzeit

    Auszug aus BSG, 11.08.1983 - 1 RA 63/82
    Nach dem Urteil des 4. Senats des BSG vom 29. November 1979 (BSGE 49, 170) sei der Dienst in den bewaffneten Verbänden der SS während des Zweiten Weltkrieges jedenfalls in der Regel militärähnlicher Dienst gewesen, soweit er, wenn es diese Verbände nicht gegeben hätte, von einem Soldaten der Wehrmacht geleistet worden wäre.

    Sie führen dazu, daß innerhalb des Ersatzzeitenrechts die Dienstleistung eines Angehörigen der Waffen-SS auch nach Ausbruch des Zweiten Weltkrieges nicht als militärischer Dienst angesehen werden und allenfalls militärähnlicher Dienst im Sinne des § 3 Abs. 1 Buchst. b BVG gewesen sein kann (vgl. auch Urteil des 4. Senats in BSGE 49, 170, 171 f. = SozR 2200 § 1251 Nr. 73 S. 182 f.).

    Nach dem Urteil des 4. Senats des BSG vom 29. November 1979 (BSGE 49, 170, 172 f. = SozR 2200 § 1251 Nr. 73 S. 183 f.) ist der Dienst eines Angehörigen der bewaffneten Verbände der SS während des Zweiten Weltkrieges im Kriegseinsatz als im Sinne des § 3 Abs. 1 Buchst. b BVG auf Veranlassung eines militärischen Befehlshabers geleistet anzusehen.

    Typisch für die Verwendung eines Soldaten sind z.B. auch die Grenzsicherung, ein Lazarettaufenthalt oder die spätere Zugehörigkeit zu einer Genesenden-Kompanie nach einer Verwundung oder Krankheit bis zur vollständigen Ausheilung und zur Feststellung der Kriegsverwendungsfähigkeit (vgl. BSGE 49, 170, 174 f. = SozR 2200 § 1251 Nr. 73 S 186; Urteil vom 30. Juni 1983 - 11 RA 44/82 -; speziell zur Dienstleistung in einer Ausbildungseinheit der Waffen-SS Urteil des erkennenden Senats in BSGE 53, 281, 282 ff. = SozR 2200 § 1251 Nr. 96 S. 258 f.).

    Der 4. Senat (BSGE 49, 170, 173 = SozR 2200 § 1251 Nr. 73 S. 184) hat jedoch zu Recht darauf hingewiesen, daß auch Angehörige der bewaffneten Verbände der SS eine Dienstleistung "für Zwecke der Wehrmacht" nur dann erbracht haben, wenn diese Dienstleistung selbst und nicht lediglich ihr Produkt für Zwecke der Wehrmacht bestimmt gewesen ist.

  • BSG, 30.06.1983 - 11 RA 44/82

    Angehöriger der Waffen-SS - Militärähnlicher Dienst - Ersatzzeit - Vormerkung

    Auszug aus BSG, 11.08.1983 - 1 RA 63/82
    Der 11. Senat des BSG hat in seinem Urteil vom 30. Juni 1983 - 11 RA 44/82 - darauf hingewiesen, daß eine etwaige Gleichstellung des Kriegseinsatzes in Verbänden der Waffen-SS mit dem militärischen Dienst nur durch eine Analogie zu § 2 BVG zu erreichen wäre, eine solche Analogie im Rahmen des § 28 Abs. 1 Nr. 1 AVG jedoch nicht erforderlich sei, weil die Gleichstellung im Falle des Kriegseinsatzes schon durch unmittelbare Anwendung des § 3 Abs. 1 Buchst. b BVG zu erreichen sei und damit insoweit eine Gesetzeslücke nicht vorliege.

    Ebenso ist der 11. Senat der Rechtsprechung des 4. Senats im Grundsatz beigetreten; er hat die Formel, daß, wer als Angehöriger der Waffen-SS während des Zweiten Weltkrieges einen Dienst geleistet habe, der sonst, wenn es diese Verbände nicht gegeben hätte, von einem Soldaten der Wehrmacht geleistet worden wäre, jedenfalls in der Regel militärähnlichen Dienst geleistet habe, bei Angehörigen der Waffen-SS als brauchbare Hilfe für die Anwendung des § 3 Abs. 1 Buchst. b BVG angesehen, sofern dabei bedacht werde, daß immer diese Vorschrift selbst und nicht die von der Rechtsprechung entwickelte Formel auszulegen sei (Urteil vom 30. Juni 1983 - 11 RA 44/82 -; vgl. auch das am selben Tag ergangene Urteil 11 RA 67/82).

    Typisch für die Verwendung eines Soldaten sind z.B. auch die Grenzsicherung, ein Lazarettaufenthalt oder die spätere Zugehörigkeit zu einer Genesenden-Kompanie nach einer Verwundung oder Krankheit bis zur vollständigen Ausheilung und zur Feststellung der Kriegsverwendungsfähigkeit (vgl. BSGE 49, 170, 174 f. = SozR 2200 § 1251 Nr. 73 S 186; Urteil vom 30. Juni 1983 - 11 RA 44/82 -; speziell zur Dienstleistung in einer Ausbildungseinheit der Waffen-SS Urteil des erkennenden Senats in BSGE 53, 281, 282 ff. = SozR 2200 § 1251 Nr. 96 S. 258 f.).

  • BSG, 01.06.1982 - 1 RJ 2/80

    Ausbildungseinheit der Waffen-SS; Kriegseinsatz; Waffenausbildung;

    Auszug aus BSG, 11.08.1983 - 1 RA 63/82
    Der erkennende Senat ist dieser Rechtsprechung beigetreten und hat sich dem Urteil des 4. Senats auch insoweit angeschlossen, als die Frage, ob der frühere Angehörige der Waffen-SS "typisch für die Verwendung eines Soldaten" im Krieg eingesetzt worden ist, unter Würdigung der "Einzelumstände" des Falles zu beantworten ist, wobei sachlich nicht begründete Unterscheidungen zwischen Soldaten einerseits und Angehörigen der bewaffneten Verbände der SS andererseits zu vermeiden sind (BSGE 53, 281, 282 = SozR 2200 § 1251 Nr. 96 S. 257 f.; vgl. ferner das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil vom 26. Januar 1983 - 1 RA 31/82 -).

    Typisch für die Verwendung eines Soldaten sind z.B. auch die Grenzsicherung, ein Lazarettaufenthalt oder die spätere Zugehörigkeit zu einer Genesenden-Kompanie nach einer Verwundung oder Krankheit bis zur vollständigen Ausheilung und zur Feststellung der Kriegsverwendungsfähigkeit (vgl. BSGE 49, 170, 174 f. = SozR 2200 § 1251 Nr. 73 S 186; Urteil vom 30. Juni 1983 - 11 RA 44/82 -; speziell zur Dienstleistung in einer Ausbildungseinheit der Waffen-SS Urteil des erkennenden Senats in BSGE 53, 281, 282 ff. = SozR 2200 § 1251 Nr. 96 S. 258 f.).

  • BSG, 26.01.1983 - 1 RA 31/82

    Rentenanspruch - Beitragsleistung - Ersatzzeit - Revision - Begründung -

    Auszug aus BSG, 11.08.1983 - 1 RA 63/82
    Der erkennende Senat ist dieser Rechtsprechung beigetreten und hat sich dem Urteil des 4. Senats auch insoweit angeschlossen, als die Frage, ob der frühere Angehörige der Waffen-SS "typisch für die Verwendung eines Soldaten" im Krieg eingesetzt worden ist, unter Würdigung der "Einzelumstände" des Falles zu beantworten ist, wobei sachlich nicht begründete Unterscheidungen zwischen Soldaten einerseits und Angehörigen der bewaffneten Verbände der SS andererseits zu vermeiden sind (BSGE 53, 281, 282 = SozR 2200 § 1251 Nr. 96 S. 257 f.; vgl. ferner das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil vom 26. Januar 1983 - 1 RA 31/82 -).
  • BSG, 23.04.1981 - 1 RA 87/79

    Inhaftierung in der DDR - Ersatzzeit - Griechischer Staatsangehörige

    Auszug aus BSG, 11.08.1983 - 1 RA 63/82
    Der Kläger erstrebt mit seiner zulässigerweise erhobenen kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (vgl. Urteil des erkennenden Senats in BSGE 51, 275, 277 = SozR 2200 § 1251 Nr. 84 S. 223 m.w.N.) eine Vormerkung der Zeit seiner Dienstleistung im ... vom 1. Januar 1941 bis 30. November 1943 als Ersatzzeit.
  • BSG, 15.11.1977 - 10 RV 95/76

    Militärischer Dienst - Militärähnlicher Dienst - Konzentrationslager - Waffen-SS

    Auszug aus BSG, 11.08.1983 - 1 RA 63/82
    Zwar ist die Frage, ob in der Zeit nach dem Ausbruch des Zweiten Weltkrieges die Dienstleistung in den bewaffneten Verbänden der SS niemals oder aber wenigstens dann militärischer Dienst und insbesondere Dienst "nach deutschem Wehrrecht" gewesen ist, wenn der betreffende Angehörige der Waffen-SS im Kriegseinsatz gestanden und dabei dem Befehl der Wehrmacht unterstanden hat, in der Vergangenheit nicht abschließend entschieden worden (vgl. BSGE 12, 172, 174 = SozR Nr. 5 zu § 2 BVG; BSG SozR Nr. 8 zu § 2 BVG; BSG SozR 3100 § 2 Nr. 6 S. 3 f.).
  • BSG, 30.06.1983 - 11 RA 67/82
    Auszug aus BSG, 11.08.1983 - 1 RA 63/82
    Ebenso ist der 11. Senat der Rechtsprechung des 4. Senats im Grundsatz beigetreten; er hat die Formel, daß, wer als Angehöriger der Waffen-SS während des Zweiten Weltkrieges einen Dienst geleistet habe, der sonst, wenn es diese Verbände nicht gegeben hätte, von einem Soldaten der Wehrmacht geleistet worden wäre, jedenfalls in der Regel militärähnlichen Dienst geleistet habe, bei Angehörigen der Waffen-SS als brauchbare Hilfe für die Anwendung des § 3 Abs. 1 Buchst. b BVG angesehen, sofern dabei bedacht werde, daß immer diese Vorschrift selbst und nicht die von der Rechtsprechung entwickelte Formel auszulegen sei (Urteil vom 30. Juni 1983 - 11 RA 44/82 -; vgl. auch das am selben Tag ergangene Urteil 11 RA 67/82).
  • BSG, 09.02.1984 - 11 RA 24/83
    Das hat der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 30. Juni 1983 - 11 RA H4/82 - im Anschluß an die bisherige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) auf dem Gebiet der Kriegsopferversorgung zu 5 2 BVG (vgl Urteil aaO mit Hinweisen) sowie in seinem heutigen Urteil in der Sache 11 RA 5H/83 dargelegt; hierin ist ihm der 1. Senat des BSG gefolgt (Urteil vom 11. August 1983 - 1 RA 63/82).

    67/82 - Urteil vom 11. August 1983 - 1 RA 63/82 -); für Zwecke der Wehrmacht erbracht gilt dabei eine Dienstleistung, wenn mit ihr etwas getan wurde, was die Wehrmacht als Aufgabe hätte übernehmen müssen (SozR Nr. 11 zu 5 3 BVG; MittRuhrKn 1960, 198; SozR 2200 $ 1251 Nr. 93).

    Wie bereits der 1. Senat am 11. August 1983 aaO entschieden hat, ist es die Folge der durch die historischen Gegebenheiten begründeten und sachlich gerechtfertigten Entscheidung des Gesetzgebers, daß der Dienst in der Waffen-SS nicht in gleichem Umfang wie die Dienstleistung eines Soldaten der Wehrmacht versorgungs- und rentenrechtlich berück-.- sichtigt wird; dem ist nichts hinzuzusetzen.

  • BSG, 09.02.1984 - 11 RA 54/83
    Das hat der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 30. Juni 1983 - 11 RA AA/82 - dargelegt, wobei er sich der Rechtsprechung des BSG auf dem Gebiet der Kriegsopferversorgung zu S 2 BVG angeschlossen hat (vgl Urteil aaO mit Hinweisen); hierin ist ihm der 1. Senat im Urteil vom 11. August 1983 (1 RA 63/82) gefolgt.

    67/82 - Urteil vom 11. August 1983 1 RA 63/82 -), wobei unter -.

  • BSG, 26.03.1987 - 11a RA 2/86

    Ersatzzeit - Vormerkung einer Ersatzzeit - Neufeststellung - Rücknahme einer

    Der Kläger habe bei der Ergänzungsstelle weder militärischen noch militärähnlichen Dienst iS von § 28 Abs. 1 Nr. 1 AVG geleistet, sondern für Zwecke der SS gedient (Hinweis auf BSGE 49, 170; 55, 205; SozR 2200 § 1251 Nr. 105).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht